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Wissen Lärmschutz

Der Schutz der Bürger vor zu hohen Lärmimmissionen durch Sportstätten ist in der „Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(18. BImSchV)“ geregelt. Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen. Auch für Sportlärm gilt: Immissionen sind grundsätzlich abwägungserheblich.

Die Lärmschutzverordnung gibt vor, wie laut der Sportlärm in welchen Gebieten sein darf und teilt dies in Zeitgruppen ein – außerhalb der Ruhezeit, innerhalb der Ruhezeit und nachts. Die folgenden Ausführungen haben beispielhaft ein „Allgemeines Wohngebiet“ als Grundlage, in anderen Gebieten sind andere Pegel maßgeblich, die Aussagen sind übertragbar. In einem „Allgemeinen Wohngebiet“ betragen die zulässigen Emissionen 55 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten und 40 db(A) nachts.

Eine Überschreitung der Lärmpegel um 10 dB(A) ist bei 18 sogenannten seltenen Ereignissen zulässig. Das heißt, wenn die Lärmpegel beim normalen Betrieb eingehalten werden, ist es zum Beispiel beim Sonntagsspiel erlaubt, die 55 dB(A) um 10 dB(A) zu überschreiten. Eine Überschreitung um 10 dB(A) wird vom Mensch als eine Verdoppelung des Lärms wahrgenommen. Die Sportler dürfen also maximal doppelt so laut sein wie zulässig und das maximal an achtzehn Ereignissen.

Der einzuhaltende Lärmwert von z.B. 55 dB(A) wird in einem Abstand von einem halben Meter vor dem am stärksten betroffenen Fenster einer Wohnung / eines Hauses gemessen. Ist eine Sportanlage zu nah an der Wohnbebauung kommt es regelmäßig zu Pegelüberschreitungen.
Die Abstände zur Wohnbebauung sind in der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Wirtschaft in Baden-Württemberg erklärt. Darin werden Anhaltswerte für Mindestabstände genannt. Diese betragen in „Allgemeinen Wohngebieten“ bei mehr als 3 Tennisplätzen 108 Meter und bei einem Fußballplatz 137 Meter. Die Angaben beziehen sich auf den Rand der Sportanlage und sind das einzuhaltende Minimum.

Für die Beurteilung der Lärmwerte gibt es Normen, die eine juristisch anerkannte Berechnung der Lärmhöhe ermöglichen. Bei Neubauten wird in der Regel eine Berechnung durchgeführt, bei bestehenden Anlagen werden in der Verordnung Messungen empfohlen.

Sind die Pegel zu hoch, muss der Lärm des Sports reduziert werden. Dies kann durch Pegelbegrenzer erfolgen, wenn zum Beispiel die Beschallungsanlage mit Ansagen und Musik zu laut ist oder durch eine geeignete Lärmschutzwand – dabei ist die Höhe wichtig, da auch die oberen Stockwerke geschützt werden müssen. An- und Abfahrtswege und Parkplätze sind so zu gestalten, dass schädliche Geräuscheinwirkungen auf ein Minimum beschränkt werden.

Die 18. Verordnung zum Schutz der Menschen vor zu hohem Lärm gilt unabhänig von der Anzahl der einwirkenden Sportstätten (Tennis, Fußball, …), da nur so ein wirksamer Schutz erreicht werden kann. Bei einer Neubauplanung ist somit eine Betrachtung aller einwirkenden Sportstätten notwendig – auch der Altanlagen. Dies gilt insbesondere für die achtzehn seltenen Ereignisse. Alle einwirkenden Anlagenteile müssen bezüglich der seltenen Ereignisse bewertet werden. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass die Zahl der Ereignisse mit Pegelüberschreitungen auf achtzeht beschränkt bleibt. Bei verschiedenen Sportarten (z.B. Tennis und Fußball) führt dies dazu, dass man sich die zulässigen Ereignisse teilen muss.
Zur Erinnerung, allein die Pegelhöhe ist entscheidend, ob ein seltenes Ereignis stattfindet oder nicht – jede Richtwertüberschreitung führt also zu einem seltenen Ereignis. Damit ist natürlich nicht jede einzelne Geräuschspitze gemeint, sondern ein zu hoher Pegel über einen gewissen Zeitraum. Vielfach wird argumentiert, ein seltenes Ereignis sei das sonntägliche Fußballspiel, welches in der Ruhezeit am Nachmittag statt findet. Ist auch das werktägliche Spiel am Abend über den Richtwerten, da auch hier gern in die Ruhezeit am Abend nach 20:00 Uhr hineingespielt wird – ist dies ebenfalls den seltenen Ereignissen zuzurechnen, deren Höchstzahl auf 18 beschränkt ist.

Probleme mit der Einhaltung der seltenen Ereignisse sind zu erwarten, wenn die Sportanlagen zu nah an der Wohnbebauung liegen und kein schützender Abstand vorhanden ist. Dann sind Pegelüberschreitungen permanent zu erwarten, z.B. auch bei einem Trainingsspiel oder wenn im Trainiung die Trillerpfeife häufig zum Einsatz kommt. In diesen Fällen ist es von der Toleranz der Anwohner abhängig, ob Nachbesserungen beim Lärmschutz und Einschränkungen beim Trainungs- und Spielbetrieb verlangt werden.

In manchen Fällen mögen die seltenen Ereignisse auf den Spielbetrieb beschränkt sein. In diesen Fällen ist zu beachten, wie viele Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen. Bei größeren Vereinen gibt es häufig mehrere aktive Mannschaften, die in unterschiedlichen Klassen spielen und noch zahlreiche Jugendmannschaften, die ebenfalls an den Wochenenden und an Werktagen um Meisterschaften kämpfen. In diesen Fällen ist schnell bis achtzehn gezählt, die Saison aber noch in vollem Gange. Auch hier muss dann durch Beschränkungen der Spielzeiten auf Zeiten außerhalb der Ruhezeiten reagiert werden – Spiel nach 20:00 Uhr und während der sonntäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sind dann tabu!

Die 18. BImSchV regelt natürlich noch zahlreiche weitere Fälle und Sonderfälle, die hier nicht betrachtet und diskutiert sind. Ziel dieses Beitrags ist es die wesentlichen Schutztatbestände und die Auswirkungen in der Praxis darzustellen. Gestützt auf meine Erfahrungen, sind auf Basis der hier diskutierten Fälle die Lärmprognosen (schalltechnische Analysen) in den wesentlichen Teilen überprüfbar. Des Weiteren sollte eine Einschäzung zur Lärmimmission möglich sein, sofern Sie zu nah an einer bestehenden Anlage wohnen und Schritte zur Verbesserung der Lärmsituation anstreben – viel Erfolg dabei.